Gewerbeverlust

Gewerbeverlust
Begriff des Gewerbesteuerrechts: Mögliches Fehlergebnis bei Ermittlung des  Gewerbeertrags für einen Erhebungszeitraum (Kalenderjahr); nicht identisch mit Verlust aus Gewerbebetrieb. Gewerbetreibende können einen G. aus den vorangehenden Erhebungszeiträumen bei Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags berücksichtigen, soweit die Fehlbeträge nicht in den vorhergehenden Jahren berücksichtigt wurden. Allerdings darf der G. früherer Jahre nur bis zu 1 Mio. Euro den aktuellen Gewerbeertrag uneingeschränkt mindern. Darüber hinaus gehende Teile des Gewerbeertrages dürfen nur zu 60 Prozent um den G. früherer Jahre gekürzt werden; nicht berücksichtigte Reste des G. sind danach auf spätere Jahre vorzutragen (§ 10a GewStG 2004). Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen (§ 10a GewStG).

Lexikon der Economics. 2013.

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